Vergabeordnung

Bei der Vergabeordnung handelt es sich um eine Rechtsverordnung der Bundesregierung.

Die Vergabeordnung trifft Regelungen für das einzuhaltende Verfahren bei der dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und den Ausrichtungen von Wettbewerben durch einen öffentlichen Auftraggeber. Damit die Vergabeordnung Anwendung findet, muss es sich dabei um öffentliche Aufträge oder Wettbewerbe handeln, die von einem öffentlichen Auftraggeber vergeben oder ausgerichtet werden. Die öffentlichen Aufträge müssen außerdem den jeweils festgelegten Schwellenwert erreichen oder überschreiten.

Die betreffenden Schwellenwerte werden durch eine EU-Richtlinie bestimmt, auf die das Vergaberecht dynamisch verweist. Es gelten also immer unmittelbar die Schwellenwerte, die in der Richtlinie festgesetzt worden sind. Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre auf Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen überprüft und dementsprechend angepasst.

Der Schwellenwert bei öffentlichen Bauaufträgen beträgt 5.548.000 €. Der Schwellenwert bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Wettbewerben, die von einer zentralen Regierungsbehörde vergeben oder ausgerichtet werden, beträgt 144.000 € und bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Wettbewerben, die von subzentralen Behörden vergeben werden, sowie bei öffentlichen Warenlieferaufträgen, die von einer zentralen Regierungsbehörde in Verteidigungsbereichen vergeben werden 221.000 €. Für öffentliche Dienstleistungsaufträge, welche sich mit sozialen oder anderen besonderen Dienstleistungen beschäftigen, beträgt der Schwellenwert 750.000 €.

Der Schwellenwert wird durch Schätzung bei der Einleitung des Vergabeverfahrens ermittelt. Maßgeblich ist hierfür der Netto-Auftragswert. Schwellenwerte dürfen nicht dadurch versucht umgangen zu werden, dass Auftrage künstlich aufgespalten werden.

Bei der Vergebung von Aufträgen, welche die Schwellenwerte erreichen oder überschreiten, besteht die Pflicht zu einer europaweiten Ausschreibung. Aufträge, die ihre Schwellenwerte unterschreiten, müssen nicht europaweit ausgeschrieben werden. Neben der europaweiten Ausschreibung können die Aufträge auch zusätzlich inländisch ausgeschrieben werden. Es soll sichergestellt werden, dass mit der Art der Ausschreibung der adressierte Empfängerkreis, also alle geeigneten Unternehmen möglichst vollständig erreicht werden.

Die Unternehmen haben einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen kann durch die Vergabekammern des Bundes nachgeprüft werden.