Eignung der Auftragnehmer

Die Auftragnehmer müssen für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen geeignet sein. Ob ein Unternehmen geeignet ist, den betreffenden Auftrag auszuführen, hängt von mehreren Faktoren ab .

Hierfür müssen die Unternehmen zunächst fachkundig sein. Das bedeutet, sie müssen die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzen, welche notwendig sind, um den Auftrag vertragsgemäß ausführen zu können. Dass ein Unternehmen diese Fachkunde besitzt, muss es nachweisen können. Dies kann dadurch erfolgen, dass das Unternehmen vergleichbare Referenzobjekte benennt, die sie bearbeitet haben. Es könnte außerdem erforderlich sein, Mitarbeiterzeugnisse oder Referenzen vorzulegen.

Die Unternehmen müssen außerdem leistungsfähig sein. Das bedeutet, dass Unternehmen muss über die personellen, kaufmännischen, technischen und finanziellen Mittel verfügen, damit es den Auftrag einwandfrei und fristgerecht ausführen kann. Auch die Leistungsfähigkeit muss das Unternehmen nachweisen können. Hierfür kann es Bilanzen, Jahresabschlüsse und Prüfberichte vorlegen. Es kann Bankauskünfte vorzeigen und es kann Angaben zur technischen und personellen Betriebsausstattung geben.

Ein Unternehmen muss außerdem gesetzestreu sein, um geeignet zu sein. Ein Unternehmen ist dann gesetzestreu, wenn es seine Steuern, seine Abgaben und seine Beiträge zur Sozialversicherung vollständig und ordnungsgemäß zahlt. Dies kann dadurch nachgewiesen werden, dass das Unternehmen betreffende Bescheinigungen der Finanzbehörde und der Sozialkassen vorlegt.

Des Weiteren muss ein Unternehmen auch zuverlässig sein. Zuverlässig ist ein bewerbendes Unternehmen dann, wenn es seinen allgemeinen auftragsbezogenen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt und Gewähr dafür bietet, den Auftrag sorgfältig auszuführen.

Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit können zunächst die eigenen Erfahrungen des Auftraggebers mit dem entsprechenden Unternehmen dienen. Ein Unternehmen ist beispielsweise dann nicht zuverlässig, wenn es Schwarzarbeiter beschäftigt oder Unfallverhütungsnormen missachtet hat.

Für die Bewertung der Geeignetheit hat der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum. Er kann somit in einem gewissen Rahmen selbst beurteilen, welche der Voraussetzungen, in welcher Art und Weise erfüllt sein müssen, damit das Unternehmen als geeignet angesehen wird.