Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass alle an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen gleich zu behandeln sind. Dies bedeutet, dass kein Unternehmen gegenüber einem anderen bevorzugt oder diskriminiert werden darf. Eine unterschiedliche Behandlung von Bietern aus der EU aufgrund von Staatsangehörigkeit oder Ortsansässigkeit ist nicht zulässig. Es dürfen dementsprechend auch keine lokalen Unternehmen bei der Vergabe von Aufträgen bevorzugt werden.
Dem Grundsatz widersprechend sind auch sogenannte versteckte Diskriminierungen. Diese liegen dann vor, wenn durch die Festlegung von Eignungskriterien oder durch Vorgaben der Leistungsbeschreibung inländische Bieter gegenüber ausländischen Bietern begünstigt werden. Eine Ausnahme besteht hier aber, wenn diese Eignungskriterien oder Vorgaben unter der Beachtung des Übermaßgebotes und der geringstmöglichen Beeinträchtigung der Grundfreiheiten aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erforderlich oder gerechtfertigt sind.
Es ist außerdem unzulässig, wenn Ausschreibungen auf innerstaatliche Normen verweisen oder bestimmte Güterbezeichnungen verlangen, ohne dass in der Ausschreibung vermerkt ist, dass auch gleichwertige Arten aus anderen EU-Ländern zählen.
Die Ausschreibung darf auch nicht markenbezogen sein, es sei denn, es ist keine hinreichend genaue allgemein verständliche Bezeichnung möglich und der Zusatz, dass auch gleichwertige Arten zählen, ist beigefügt. Es dürfen auch keine Nebenangebote berücksichtigt werden, wenn diese in der Ausschreibung nicht ausdrücklich zugelassen worden sind.
Der öffentliche Auftraggeber darf auch nicht für unterschiedliche Informationsstände bei den Bewerbern sorgen. Das bedeutet auch, dass er sicherstellen muss, dass sich bewerbende Unternehmen, die dem öffentlichen Auftragssteller in beratender Funktion zur Seite gestanden haben, durch diese Tätigkeit keine Informationen erlangt haben, die ihnen einen Vorteil gegenüber den anderen Bietern verschaffen.
Weiterhin dürfen nur Angebote auf eine Ausschreibung gewertet werden, die in jeder Hinsicht anhand der Ausschreibungsunterlagen miteinander vergleichbar sind.
Der Auftraggeber muss die Unternehmen auch beim Ausschluss aus dem Verfahren gleichbehandeln. Wenn er einen Bewerber aus dem Vergabeverfahren aufgrund von fehlenden oder mangelhaften Unterlagen ausschließt, darf er bei einem anderen Bewerber, welcher ebenfalls fehlende oder mangelhafte Unterlagen vorgelegt hat, auf den Ausschluss verzichten.
Wenn der Auftraggeber eines Bieters Unterlagen nachfordert, muss er allen Bietern die Möglichkeit gegeben, ebenfalls unterlagen nachzureichen.
In den Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber einen Ermessensspielraum hat, ob er einen Bewerber vom Verfahren ausschließt, muss er dieses Ermessen gegenüber jedem Bieter gleich ausüben.