Das Transparenzgebot besagt, dass der öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet ist, einen hinreichenden Grad an Öffentlichkeit von Vergabeverfahren herzustellen.
Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die anstehende Vergabe eines Auftrages in der Art bekannt zu machen, dass ein möglichst großer von interessierten Unternehmen Kenntnis von der Ausschreibung nehmen kann.
Der Grundsatz der Transparenz gilt dabei nicht nur für Aufträge, die den Schwellenwert erreichen oder überschreiten, sondern auch für die Aufträge, die den Wert unterschreiten.
Durch das Transparenzgebot werden die Vergabeverfahren dem Wettbewerb geöffnet. Es ist außerdem eine wichtige Voraussetzung für die nachweisliche Gleichbehandlung der Bewerber. Es wird sichergestellt, dass alle Unternehmen die gleiche Chance haben, Kenntnis von einer Ausschreitung zu haben und dementsprechend alle die gleiche Chance, haben sich auf Ausschreibungen zu bewerben. Außerdem müssen aufgrund des Transparenzgebotes die Eignungskriterien und die Zuschlagskriterien bekannt gegeben werden.
Der Auftraggeber ist außerdem auch dazu verpflichtet, das Vergabeverfahren nachvollziehbar und umfassend zu dokumentieren.