Leistungsbeschreibung

Bei der Leistungsbeschreibung legt der öffentliche Auftraggeber fest, welche Leistung er von einem Auftragnehmer erwartet. Er definiert damit das Ziel seiner Vergabe. Der Auftraggeber macht Angaben über die wesentlichen Anforderungen an den Auftrag.

Der Auftraggeber ist grundsätzlich frei darin, die Leistung oder den Beschaffungsgegenstand nach seinen Bedürfnissen zu bestimmen. Er muss dabei aber die Produktneutralität waren. Er darf den Wettbewerb durch die Bestimmungen grundsätzlich auch nicht einschränken. Wenn er dies tut, indem er beispielsweise bestimmte Leistungsarten oder bestimmte Fabrikate festlegt, muss er diese Wettbewerbsbeschränkungen sachlich gut begründen können.

Der öffentliche Auftraggeber muss die von ihm gewünschte Leistung so klar und eindeutig beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung auf die gleiche Weise verstehen. Das ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass alle Bewerber für die gleiche Leistung kalkulieren und die gleiche Leistung dem Auftraggeber anbieten. Nur so können die Angebote miteinander verglichen werden.

Bei widersprüchlichen Angaben muss die Leistungsbeschreibung ausgelegt werden. Das Gleiche gilt, wenn wichtige Informationen der Leistungsbeschreibung fehlen. Wichtig für die Auslegung ist, dass eine unzureichende Leistungsbeschreibung nicht zu lasten des Auftragnehmers gehen darf.