Es gibt das sogenannte offene Verfahren. Bei diesem Verfahren wendet sich der öffentliche Auftraggeber mit seiner Ausschreibung an einen unbegrenzten Kreis von Unternehmen und fordert diese auf, Angebote einzureichen. Hierdurch wird ein vollkommen freier Wettbewerb geschaffen. Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung ist bei diesem Verfahren optimal eingehalten worden. Des Weiteren werden bei diesem Verfahren Manipulationsversuchen vorgebeugt.
Durch den völlig freien Wettbewerb haben alle Unternehmen die Möglichkeit, sich zu bewerben. Es soll aber sichergestellt werden, dass nur taugliche Bewerber am Vergabeverfahren teilnehmen.
Es werden folglich die Unternehmen von der Teilnahme ausgeschlossen, die nicht über die benötigte Eignung verfügen, die also keine ausreichende Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit vorweisen können.
Das offene Verfahren lässt grundsätzlich keine Nachverhandlungen zu. Es wird über das Angebot in der Art bestimmt, wie es vorgelegt wurde.
Neben dem offenen Verfahren gibt es das nicht offene Verfahren. Bei diesem Verfahren findet im Voraus ein Teilnahmewettbewerb statt. Der öffentliche Auftraggeber wendet sich an eine beschränkte Anzahl an Unternehmen und fordert sie dazu auf, ein Angebot abzugeben. Hierbei muss aber trotzdem für einen möglichst umfangreichen Wettbewerb gesorgt werden. Es müssen mindestens drei geeignete Bewerber aufgefordert werden, sich zu bewerben.
Die Bieter stellen einen Antrag auf Teilnahme am Teilnahmewettbewerb. In dem Teilnahmeantrag müssen die Bewerber ihre Eignung für die Umsetzung des betreffenden Auftrags darstellen und nachweisen.
Das nicht offene Verfahren ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn das offene Verfahren einen unangemessenen Mehraufwand verursachen würde. Es ist aber auch dann zulässig, wenn im Vorgang zum nicht offenen Verfahren bereits ein offenes Verfahren durchgeführt wurde, welches kein zufriedenstellendes Ergebnis eingebracht hat.
In Ausnahmefällen können auch gewisse Dringlichkeits- oder Geheimhaltungsgründe für die Zulässigkeit des nicht offenen Verfahrens sorgen.
Aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes darf der Wettbewerb nicht auf bestimmte Regionen oder Orte beschränkt werden. Es dürfen auch nicht für jeden Auftrag des gleichen öffentlichen Auftraggeber dieselben Unternehmen aufgefordert werden.
Abgesehen vom offenen und dem nicht offenen Verfahren gibt es auch das Verhandlungsverfahren.
Bei dieser Art des Verfahrens wendet sich der öffentliche Auftraggeber an von ihm ausgewählte Unternehmen.
Dieses Verfahren beschränkt folglich den Wettbewerb stark und erfüllt auch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Diese Verfahrensart ist somit nur dann anzuwenden, wenn sowohl das offene Verfahren als auch das nicht offene Verfahren nicht zweckmäßig sind.
Das Verhandlungsverfahren soll nur mit geeigneten Unternehmern durchgeführt werden, weswegen auch diese Unternehmen ihre Geeignetheit vorweisen müssen.
Der Auftraggeber begibt sich dann mit diesen Unternehmen in Verhandlungen. Dabei wird sowohl über die Auftragsbedingungen als auch über den Preis verhandelt.
Es wird zwischen dem Verhandlungsverfahren nach öffentlicher Bekanntgabe und dem Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntgabe unterschieden.
Bei dem Verfahren nach öffentlicher Bekanntgabe muss vor dem Verhandlungsverfahren eine öffentliche Vergabebekanntmachung stattgefunden haben. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass es zu einem angemessenen Wettbewerb kommt. Dieses Verfahren ist somit dann anzuwenden, wenn im Vorfeld bei einem öffentlichen Verfahren oder bei einem nichtöffentlichen Verfahren kein zufriedenstellendes Angebot vorgelegt wurde und sich die grundlegenden Anforderungen für einen Zuschlag zu einem Auftrag nicht grundlegend verändert worden sind. Der öffentliche Auftraggeber vergibt den Zuschlag an das Unternehmen, welches nach den Verhandlungen das, für den Auftraggeber, wirtschaftlich günstigstes Angebot gemacht hat.
Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntgabe ist nur dann zulässig, wenn aufgrund bestimmter Umstände nur ein bestimmtes Unternehmen überhaupt für die Erfüllung des Auftrages infrage kommt. Dies kann zum Beispiel dadurch gegeben sein, dass ein Unternehmen ein bestimmtes Patent hält, welches für die Ausführung vonnöten ist. In Ausnahmefällen können auch besondere Dringlichkeitsgründe ausreichend sein, um dieses Verfahren durchzuführen.
Eine weitere Art des Vergabeverfahrens ist der wettbewerbliche Dialog. Diese Art der Vergabe wird bei besonders komplexen Materien durchgeführt. Es kommt dann zum Einsatz, wenn der Auftraggeber zwar sein Ziel kennt, aber nicht genau weiß, wie er dies realisieren soll.
Der Auftraggeber arbeitet deswegen zunächst im Dialog mit den Bewerben heraus, wie das Ziel konkret erreicht werden soll. Dabei wird über alle Aspekte des Auftrages verhandelt und Auftraggeber und Unternehmen erarbeiten die Auftragsbedingungen gemeinsam.
Auf der Grundlage der herausgearbeiteten Auftragsbedingungen erstellt der öffentliche Auftraggeber dann eine Ausschreibung, auf die sich die Teilnehmer der vorangegangenen Verhandlung bewerben können.