Der Wettbewerbsgrundsatz verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen, für Wettbewerb zu sorgen.
Die öffentliche Hand ist dazu verpflichtet, ihre Mittel sparsam und wirtschaftlich einzusetzen. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen soll deswegen dafür gesorgt werden, dass der öffentliche Auftraggeber die, ihm für den Auftrag zur Verfügung stehenden Mittel möglichst so zweckmäßig wie möglich und dabei so kostengünstig wie möglich einsetzt. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass ein ausreichender Wettbewerb geschaffen wird.
Der Auftraggeber soll deswegen Voraussetzungen schaffen, die einen Wettbewerb zwischen verschiedenen Unternehmen ermöglicht. Hierfür ist es zunächst erforderlich, dass überhaupt mehrere konkurrierende Unternehmen Bieter auf einen öffentlichen Auftrag sind. Darüber hinaus soll dafür gesorgt sein, dass sich so viele Unternehmen wie möglich auf eine Ausschreibung bewerben.
Das führt dazu, dass die grundsätzlich vorgeschriebene Auftragsvergebungsverfahren diejenigen sind, bei denen sich mehrere Unternehmen auf den Auftrag bewerben können. Namentlich sind dies das öffentliche Verfahren und das nicht öffentliche Verfahren. Andere Verfahren, bei denen der Wettbewerb eingeschränkt ist, sind nur ausnahmsweise zulässig.
Ein weiterer Aspekt des Wettbewerbsgrundsatzes ist die Pflicht zum geheimen Wettbewerb. Das bedeutet, dass die bei der Ausschreibung beteiligten Bieter ihre Angebote auf die ausgeschriebene Leistung in Unkenntnis der Angebote, der Angebotsgrundlagen und der Angebotskalkulationen ihrer Mitbewerber abgegeben werden können. Hierdurch wird sichergestellt, dass wirklich ein Bieterwettbewerb stattfinden kann und das beste Gebot den Zuschlag erhält.
Sollte einer der Bieter Informationen über die Angebotsinhalte seiner Mitbewerber haben, stellt dies eine Wettbewerbsverletzung dar. Der betreffende Bieter muss vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber muss dementsprechende verhindern, dass Informationen über die Angebotsinhalte an Bieter gelangen.
Eine weitere Schwierigkeit in Bezug auf den Wettbewerbsgrundsatz stellen sich zu Bietergemeinschaften verbundene Unternehmen dar.
Solange die zusammengeschlossenen Unternehmen jeweils einen Teilbereich des Auftrages abdecken, ist dies mit dem Wettbewerbsgrundsatz vereinbar. In diesem Fall herrscht zwischen den Unternehmen grundsätzlich kein Wettbewerb, der eingeschränkt werden könnte.
Wenn sich aber Unternehmen zusammengetan haben, welche die gleichen Teile des Auftrages zusammen abdecken wollen, stellt dies eine Wettbewerbsverletzung dar. Ein solcher Zusammenschluss führt dazu, dass die Anzahl der konkurrierenden Unternehmen bei der Bewerbung auf einen Auftrag reduziert werden und der Zusammenschluss sich einen starken Wettbewerbsvorteil gegen die Mitbewerber zusichert. Langfristig könnte dies dazu führen, dass Mitbewerber aus dem Markt gedrängt werden. Dementsprechend ist dies nicht mit dem Wettbewerbsgrundsatz vereinbar.
Verbundene Unternehmen, bei denen die einzelnen Teilunternehmen sich durch eigene geheime Angebote gegenseitig in Konkurrenz zueinander setzen, sind wiederum erlaubt, wenn sie nachweisen können, dass sie sich nicht gegenseitig beeinflussen.